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BPNG 2013 · Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

§ 5 BPNG 2013Notifizierungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport einzubringen.

(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.

(3) Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.

(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.

(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01