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EG-K 2013 · Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

§ 28 EG-K 2013Geologische Speicherung von Kohlendioxid

5. Abschnitt Besondere Verfahrensbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO 2 ;

2. technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO 2 ;

3. technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO 2 -Abscheidung.

(2) Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO 2 sind mit den Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 unmittelbar verbundene Einrichtungen.

(3) Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO 2 erfüllt sind.

(4) Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß § 23 ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO 2 vorgesehen wird.

(5) Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Abs. 4 zu enthalten.