EG-K 2013 · Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
§ 32 EG-K 2013Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften
6. Abschnitt Anzeigeverfahren, Genehmigungsentfall
Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und der §§ 13 bis 29, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Genehmigung anzuwenden. Eine solche Genehmigung gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 12 Abs. 1.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-12-31