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EG-K 2013 · Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

§ 32 EG-K 2013Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften

6. Abschnitt Anzeigeverfahren, Genehmigungsentfall

In KraftAmtlicher Text

Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und der §§ 13 bis 29, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Genehmigung anzuwenden. Eine solche Genehmigung gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 12 Abs. 1.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-12-31