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EG-K 2013 · Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

§ 41 EG-K 2013Abfallverbrennung

6. Hauptstück Anforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes

In KraftAmtlicher Text

(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für Anlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß § 3 Z 9 lit. b verbrannt oder mitverbrannt werden.

(2) Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-12-31