EG-K 2013 · Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
§ 8 EG-K 2013Allgemeines
3. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6, 8, 9 und 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-12-31