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Abkommen über wechselseitige Vertretung · Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

§ 1 Abkommen über wechselseitige Vertretung Gegenseitige Vertretung

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, im Folgenden als die “Vertragsparteien” bezeichnet, werden einander bei der Bearbeitung von Visaanträgen und der Ausstellung von einheitlichen Visa mit Gültigkeit für das Gebiet all jener vertragsabschließenden Parteien der Konvention vom 19. Juni 1990, welche das Schengen Abkommen vom 14. Juni 1985 über die stufenweise Abschaffung von Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) umsetzen, vertreten.

(2) Die Konsularposten an denen eine Vertretung gemäß Paragraph (1) aufgenommen wird, sowie Anwendungsbereich, Beginn und Beendigung solcher Vertretung, sind im Annex dieses Abkommens angeführt. Jegliche Änderung dieses Annexes wird mittels Notenaustausch durch die Vertragsparteien erfolgen. Solch eine Änderung wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in dem die Antwortnote zugestellt wurde, in Kraft treten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-01-01