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Abkommen über wechselseitige Vertretung · Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

§ 3 Abkommen über wechselseitige Vertretung Befugte Organe

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Die für die Umsetzung dieses Abkommens befugten Organe sind:

In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten

Abt. IV.2 (Reise- und Grenzüberschreitender Verkehr; Aufenthaltsfragen)

1014 Wien

In der Tschechischen Republik:

Außenminsterium

Konsularkonzeptionen und -methodologie Abteilung

118 00 Prag

(2) Die Vertragsparteien werden einander im diplomatischen Wege über die Kontaktdaten der im Paragraph 1 genannten befugten Organe informieren.