Abkommen über wechselseitige Vertretung · Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R) § 5 Abkommen über wechselseitige Vertretung Visumgebühren Artikel 5 In KraftAmtlicher Text Der vertretende Konsularposten ist jedenfalls berechtigt Visumgebühren einzuheben. ← Vorherige · § 4 Inhalt § 6 · Nächste →