§ 6 Abkommen über Beziehungen im audiovisuelMinderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen
Artikel 6
Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die finanzielle Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 vH der gesamten Herstellungskosten der Gemeinschaftsproduktionen betragen.