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AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

§ 15 AIFMGAnlagen in Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

In KraftAmtlicher Text

Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-01-01