AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
§ 15 AIFMGAnlagen in Verbriefungspositionen
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-01-01