AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
§ 39 AIFMG
7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
Die übrigen Bestimmungen des § 39 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt (vgl. § 74 Abs. 1).
(Anm.: § 39.)
4. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01