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HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz

§ 5 HolzHÜGErteilung eines Verfügungsverbots

2. Abschnitt Aufgaben der Behörden

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen

1. dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und

2. dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese

a) entgegen Art. 4 Abs. 1 oder

b) entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012

in Verkehr gebracht werden oder wurden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-28