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HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz

§ 8 HolzHÜGAnordnung der Vernichtung

2. Abschnitt Aufgaben der Behörden

In KraftAmtlicher Text

Wenn die Verbringung gemäß § 7 mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, sofern nicht deren Beschlagnahme oder Verfall erfolgt ist.