§ 13 Abkommen über den Austausch und gegenseiZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
ARTIKEL 13
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
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Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.