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PlG 2013 · Psychologengesetz 2013

§ 16 PlG 2013Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie

2. Abschnitt Gesundheitspsychologie

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer

1. die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,

2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 14 und § 15, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,

3. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

4. die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche

a) gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung,

b) Vertrauenswürdigkeit und

c) die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

nachgewiesen hat,

5. eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,

6. einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie

7. in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen eingetragen ist.

(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01