PlG 2013 · Psychologengesetz 2013
§ 2 PlG 2013Sprachliche Gleichbehandlung
I. Hauptstück römisch eins. Hauptstück
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in einer bestimmten geschlechtsspezifischer Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.