PlG 2013 · Psychologengesetz 2013
§ 45 PlG 2013Geschäftsordnung des Psychologenbeirats
6. Abschnitt Psychologenbeirat
Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit.