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Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkata · Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

§ 0 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkata

sind wie folgt übereingekommen:

In KraftAmtlicher Text

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

StF: BGBl. III Nr. 226/2013 (NR: GP XXIV RV 2135 AB 2216 S. 193. BR: AB 8919 S. 819. )

im Folgenden Vertragsparteien genannt,

ausgehend von humanitären Prinzipien,

in dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der Völker der beiden Staaten,

in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen Einfluss auf die Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten hat, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zu erleichtern,

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurden am 11. Jänner 2013 bzw. 16. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.