Arzneispezialitätenregister 2013 · Arzneispezialitätenregister 2013
§ 1 Arzneispezialitätenregister 2013
Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede
1. Zulassung einer Arzneispezialität,
2. Registrierung einer Arzneispezialität,
3. Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
4. Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, und
5. Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport
einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.
Verweist auf
- Arzneispezialitätenregister 2013 Art. 88