§ 3 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseINFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT OHNE ERSUCHEN
Artikel 3
Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, wenn sie es für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern notwendig erachten, insbesondere indem sie Informationen zur Verfügung stellen über:
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Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
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neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
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Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
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Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten;
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grenzüberschreitende Verbringung von Geldbeträgen zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien;
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Antiquitäten und Kunstgüter, die einen künstlerischen Wert für die jeweilige Vertragspartei darstellen und durch die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei entdeckt werden