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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 47 MAB-AVZulassung zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG Zulassung zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG

10. Abschnitt Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG

In KraftAmtlicher Text

(1) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß § 38 Abs. 3 MABG nachweisen, zur kommissionellen Prüfung

1. im entsprechenden Fachbereich gemäß § 38 Abs. 7 oder Abs. 8 MABG oder

2. in der entsprechenden Sparte des medizinisch-technischen Fachdienstes

zuzulassen.

(2) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß § 38 Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 MABG zuzulassen.

(3) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.