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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 49 MAB-AVKommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG – Wiederholungsmöglichkeiten Kommissionelle Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG – Wiederholungsmöglichkeiten

10. Abschnitt Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese einmal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.

(2) Wiederholungen der kommissionellen Prüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.

(3) Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG festzusetzen.