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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 51 MAB-AVPrüfungsgebühren

10. Abschnitt Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG

In KraftAmtlicher Text

Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten.