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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 8 MAB-AVAusbildungsverantwortliche/r

3. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz hat der/die Dienstgeber/in eine/n ausbildungsverantwortliche/n Arzt/Ärztin oder eine/n ausbildungsverantwortliche/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für die praktische Ausbildung am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.

(2) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-09-12