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ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 3 ZASS-AVLeitung

2. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.

(2) Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;

2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;

3. Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;

4. Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;

5. Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;

6. Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;

7. Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;

8. Erstellen einer Lehrgangsordnung.