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ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 32 ZASS-AVLeitung

3. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Weiterbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Rechtsträger einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.

(2) Der Leitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung der Weiterbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung;

2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;

3. Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung;

4. Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß § 8 zu orientieren;

5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in die Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung;

6. Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Abschlussprüfungen.