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ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 36 ZASS-AVAusschluss und automatisches Ausscheiden

3. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Weiterbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,

2. mangelnde gesundheitliche Eignung,

3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.