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Abkommen über Partnerschaft und Zusammen · Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll

§ 3 Abkommen über Partnerschaft und Zusammen

ARTIKEL 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Tadschikistan nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.