ZKV · Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung
§ 2 ZKVAusstellung
Jeder Rechtsträger einer Einrichtung, in der der Zivildienstleistende tätig war, hat diesem spätestens mit Ende des Dienstes in der jeweiligen Einrichtung eine Kompetenzbilanz auszufolgen.