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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

§ 16 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

ARTIKEL 16

In KraftAmtlicher Text

Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Tadschikistan zu schließen.