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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

§ 33 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

ARTIKEL 33

In KraftAmtlicher Text

Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die von tadschikischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden und sich im ausschließlichen Miteigentum dieser Gesellschaften befinden.