§ 43 Partnerschafts- und KooperationsabkommenIndustrielle Zusammenarbeit
ARTIKEL 43
(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:
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Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,
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Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,
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Verbesserung des Managements,
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Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,
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Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,
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Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,
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Umweltschutz,
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Konversion der Rüstungsindustrie,
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Ausbildung des Personals.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.