§ 45 Partnerschafts- und KooperationsabkommenÖffentliches Beschaffungswesen
ARTIKEL 45
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.