§ 59 Partnerschafts- und KooperationsabkommenTourismus
ARTIKEL 59
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem:
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Erleichterung des Tourismus,
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Intensivierung des Informationsflusses,
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Transfer von Know-how,
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Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen,
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Zusammenarbeit zwischen den amtlichen Tourismusorganisationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial,
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Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus.