§ 67 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
ARTIKEL 67
Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten:
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Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption,
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illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Waffen,
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Fälschung.
Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden:
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Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten,
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Einrichtung von Informationszentren,
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Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befasst sind,
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Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfrastruktur,
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Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.