Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

§ 67 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

ARTIKEL 67

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten:

-

Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption,

-

illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Waffen,

-

Fälschung.

Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden:

-

Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten,

-

Einrichtung von Informationszentren,

-

Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befasst sind,

-

Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfrastruktur,

-

Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.