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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkomm · Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

§ 27 Stabilisierungs- und AssoziierungsabkommZugeständnisse Serbiens für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

ARTIKEL 27

In KraftAmtlicher Text

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a) beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b) beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c) senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan.