Stabilisierungs- und Assoziierungsabkomm · Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien
§ 48 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkomm
ARTIKEL 48
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.