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Gründung einer Europäischen Organisation · Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

§ 10 Gründung einer Europäischen OrganisationArtikel X Artikel römisch zehn Austritt

Artikel IX Artikel römisch neun

In KraftAmtlicher Text

Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifiziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.