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Gründung einer Europäischen Organisation · Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

§ 15 Gründung einer Europäischen OrganisationNotifikationen

Artikel XV Artikel römisch fünfzehn

In KraftAmtlicher Text

1. Die Hinterlegung jeder Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und des beigefügten Finanzprotokolls notifiziert der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik dem Direktor der Organisation sowie den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

2. Der Präsident des Rates übermittelt allen Mitgliedstaaten eine Notifikation, sobald ein Staat aus der Organisation austritt oder auf Grund des Artikels XI aufhört, Mitglied zu sein.