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Gründung einer Europäischen Organisation · Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

§ 3 Gründung einer Europäischen OrganisationMitglieder

Artikel III Artikel römisch drei

In KraftAmtlicher Text

1. Mitglieder der Organisation sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

2. Die Aufnahme anderer Staaten in die Organisation erfolgt nach dem in Artikel XIII Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.