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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkomm · Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

§ 117 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkomm

ARTIKEL 117

In KraftAmtlicher Text

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Montenegros in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Montenegro und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.