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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkomm · Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

§ 16 Stabilisierungs- und AssoziierungsabkommZusammenarbeit mit anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern

ARTIKEL 16

In KraftAmtlicher Text

Montenegro setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.