§ 28 Stabilisierungs- und AssoziierungsabkommProtokoll über Wein und Spirituosen
ARTIKEL 28
Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.
ARTIKEL 28
Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.