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Abkommen über die Nachnutzung der ehemal · Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

§ 11 Abkommen über die Nachnutzung der ehemal

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für die Zollstellen des Nachbarstaates bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete des Nachbarstaates ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von Missbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle versehen sein.