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Abkommen über die Nachnutzung der ehemal · Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

§ 4 Abkommen über die Nachnutzung der ehemal

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Zollabfertigung, einschließlich der Regelungen über entsprechende Befugnisse, im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat anwenden.