§ 9 Abkommen über die Nachnutzung der ehemal
Artikel 9
Die Vertragsstaaten erteilen ihren Zollstellen die zur Zollabfertigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a notwendigen Befugnisse.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten erteilen ihren Zollstellen die zur Zollabfertigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a notwendigen Befugnisse.