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Abkommen über Zusammenarbeit und gegense · Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

§ 16 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können auf Initiative jeder Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Diese Protokolle erlangen Geltung gemäß den Bestimmungen über das in Kraft dieses Abkommens und bilden einen integralen Bestandteil davon.