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Abkommen über Zusammenarbeit und gegense · Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

§ 5 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseSPEZIELLE FORMEN DER AMTSHILFE

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Auf Ersuchen veranlasst die Zollverwaltung der einen Vertragspartei im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, Zuständigkeit sowie ihrer Möglichkeiten die notwendigen Schritte einer zweckmäßigen Überwachung von:

a) Personen, von denen bekannt ist oder die verdächtig sind, Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begangen zu haben;

b) Waren, die illegal befördert oder geschmuggelt werden;

c) Transportmitteln oder Containern, von denen bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei benutzt werden.