§ 12 Abkommen über den Sitz des Back-up-Syste
Artikel 12 – Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
Die Republik Österreich trifft alle entsprechenden Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes des Back-up-Systems mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.