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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnun · Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

§ 17 Rindergesundheits-Überwachungs-VerordnunTransportvorschriften

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

In KraftAmtlicher Text

Der Transport von Rindern aus einem nicht amtlich anerkannt freien Betrieb zur Schlachtung hat vom betroffenen Betrieb ohne Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb direkt zur Schlachtung zu erfolgen. Bangverdächtige oder bangverseuchte Rinder sind dabei getrennt von Tieren mit einem anderen Gesundheitsstatus zu transportieren.